In der Rahlstedter Straße wurden von 2017 bis 2020 vom Landesbetrieb für
Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) und den Leitungsträgern Straßen
baumaßnahmen durchgeführt. Anschließend ist auf den Nebenflächen der
Rahlstedter Straße (Geh- und Radwege) ein Übermaß an Absperrelementen
aufgestellt worden.
In der BV-Drs. 21-2478.1 (Bezirk Wandsbek) vom 28.01.2021 hat die
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) bereits
bestätigt, dass die Reinigung der Geh- und Radwege der Rahlstedter Straße
vor den Straßenbaumaßnahmen von der Stadtreinigung (SRH) mit einer Klein
kehrmaschine erfolgte.
Nach den Straßenbaumaßnahmen und dem Setzen der Absperrelemente
wurde die Reinigung für die Stadtreinigung erschwert, da viele Bereiche an
den Absperrelementen nun zusätzlich händisch (zwei bis vier Personen)
gereinigt werden mussten.
In der BV-Drs. 21-2974.1 (Bezirk Wandsbek) vom 08.04.2021 bestätigt die
BUKEA:
„Eine schnelle und gründliche Reinigung kann mit einer Kleinkehrmaschine
besonders effektiv geleistet werden. Bei neuen Bauvorhaben würde die SRH
begrüßen, frühzeitig in die Planungen einbezogen zu werden, um neben den
Zielen der Verkehrssicherheit auch die Möglichkeiten eines ansprechenden
Reinigungsergebnisses in den Planungsprozess einzubringen. Die Stadtreini
gung war bei der 1.Verschickung, im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen
Träger beteiligt. Die Poller und Bügel in der Rahlstedter Straße wurden jedoch
nachträglich, nach Fertigstellung der Rahlstedter Straße, durch das Bezirk
samt Wandsbek, ohne Abstimmung mit der Stadtreinigung gesetzt.“
Bei der gemeinsamen Begehung der Verwaltung, der Anwohner, der Gewer
betreibenden und den Fraktionen des Regionalausschuss Rahlstedt am
11.08.2020 wurde auf die Problematik der Reinigung der öffentlichen Geh- und
Radwege auf der Rahlstedter Straße durch die Stadtreinigung hingewiesen.
Eine Lösung, dass die Absperrelemente sinnvolle Maßnahmen sind, konnte
am 11.08.2020 nicht geklärt werden, da keine gesetzlichen Grundlagen oder
eine Fachanweisung genannt werden konnte.
Mit der BV-Drs. 21-9018 (Bezirk Wandsbek) teil das Bezirksamt Wandsbek
mit: „Das Bezirksamt behandelt ESP (Eichenspaltpfählen) wie Poller, diese sind in
der „ReStra“ […] und in der Fachanweisung „Absperrelemente“ (siehe Anlage)
geregelt.“
Die Fachanweisung „Absperrelemente“ liegt nun vor und dort ist als Ziel/Auf
trag vorgegeben:
„Beim Einsatz von Absperrelementen hat sich im Laufe vieler Jahre aus den
unterschiedlichsten Gründen eine Verwaltungspraxis entwickelt, die neben
sinnvollen Maßnahmen offenkundig auch Übermaß hervorgebracht hat.
Absperrelemente sollen deshalb nach dem Willen des Senats ab sofort nur
noch sehr sparsam und auch nur noch in den Fällen aufgestellt bzw. belassen
werden, in denen es aus Sicherheitsgründen oder zum Schutz von Wegeflä
chen dringend geboten erscheint. u.a. gefordert:“
Dazu gibt es in der Fachanweisung „Absperrelemente“ folgende Rechtslage:
„Absperrelemente können im öffentlichen Straßenraum aus Gründen der
Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, aber auch zum Schutz vor außeror
dentlichen Schäden an der Straße eingesetzt werden. Im ersten Fall sind die
Straßenverkehrsbehörden (StVB) anordnungsbefugt (§ 45 Abs. 1 und 3 Stra
ßenverkehrsordnung – StVO), im zweiten Fall die Straßenbaubehörden, deren
Maßnahmen dann aber unter dem Vorbehalt anderer Anordnungen der Stra
ßenverkehrsbehörde stehen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StVO). Die Art der Ausgestal
tung nach § 45 Abs. 3 Satz 2 StVO ist im Hinblick auf die verkehrliche Auswir
kung ebenfalls mit der StVB abzustimmen. Absperrelemente sind Verkehrs
einrichtungen nach der StVO und daher grundsätzlich und in jedem Einzelfall
durch die StVB förmlich anzuordnen bzw. beim Abbau auch durch die StVB
wegzuordnen, die Straßenbaubehörde ist vor der endgültigen Entscheidung
anzuhören (VwV-StVO I zu § 45 Abs. 1 – 1 e, Rn. 1). Bei der An- oder Wego
rdnung durch die Straßenbaubehörde hat die StVB förmlich zuzustimmen bzw.
notfalls eine andere Anordnung zu treffen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StVO, VwVStVO
zu § 45 Abs. 2 Satz 1, Rn. 46 + 48).“
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