Drucksache: 22/16642 |
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Die Drs. 22/16486 wurde nur unzureichend beantwortet, wodurch detaillierte
Zusatzfragen entstanden sind.
Bei der Beantwortung der Fragen zur Drs. 22/16486 wurde der „Städtebauliche
Vertrag nach § 11 Baugesetzbuch zum Bebauungsplan Rahlstedt 131 (Sta
pelfelder Straße)“ nicht berücksichtigt. Dieser Vertrag wurde zwischen der
Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) und der VICTORIA PARK HAMBURG
GmbH & Co. KG (Planungsbegünstigte) geschlossen (siehe Veröffentlichung
im Transparenzportal Hamburg gemäß § 13 des Städtebaulichen Vertrages).
Im „Städtebaulichen Vertrag“ sind zahlreiche Details zur Anbindung an den
ÖPNV und zur Sicherstellung der notwendigen Infrastruktur festgelegt.
Zu den Erschließungsmaßnahmen für den ÖPNV gehören unter anderem fol
gende Punkte (siehe § 3 Beschreibung des Vorhabens): „Darüber hinaus soll
das Plangebiet ausreichend an den ÖPNV angebunden werden, indem die
Voraussetzungen für die Verlängerung der Metrobuslinie 9 von Rahlstedt in
das neue Gewerbegebiet geschaffen werden.“
Im § 6 Erschließungsflächen heißt es: „Planung und Herstellung der Umbauten
in der Stapelfelder Straße im Bereich der Kreuzung mit der Planstraße A zu
einem Kreisverkehr, im Bereich der geplanten Einmündung der Bustrasse
(Planstraße B) mit zusätzlichen Abbiegestreifen sowie der Bau einer Que
rungshilfe (Sprunginsel) zur sicheren Überquerung.“
Laut § 5 – Anforderungen an das Vorhaben – ist die Planungsbegünstigte zur
Sicherstellung der Infrastruktur verpflichtet. Dazu zählt unter anderem: „Die
Planungsbegünstigte verpflichtet sich, die Neubebauung für die Beheizung
und die Warmwasserversorgung an ein Fernwärmenetz anzuschließen. Von
dieser Anschluss- und Nutzungspflicht kann ausnahmsweise abgesehen wer
den, wenn der berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energie
einsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche
nicht übersteigt. Sofern Produktionsprozesse zwingend eine Gasversorgung
erfordern, kann auch eine Anbindung an das Gasnetz erfolgen.“
Zum Betrieb eines Gewerbegebietes gehören neben der ÖPNV-Anbindung
auch eine ausreichende Strom-, Wasser- und Wärmeversorgung. Während
zur Wasserversorgung eine ausführliche Stellungnahme vorliegt, fehlt eine
solche zur Wärme- und Stromversorgung.
Die Antworten zur Windenergieanlage sind inhaltlich nicht korrekt, obwohl vom
17.09.2024 bis 06.10.2024 eine Öffentlichkeitsbeteiligung zur Änderung des Flächennutzungsplans und des Landschaftsprogramms, inklusive der Karte
für Arten- und Biotopschutz, zu den „Windenergiegebieten in Hamburg“ statt
fand.
Es sind damit Planungen eingeleitet worden, um den Ausbau der Windenergie
in Hamburg zu befördern. In den Planungsunterlagen ist ein Windenergiege
biet ausgewiesen, das eine Errichtung einer Windenergieanlage im Bebau
ungsplan Rahlstedt 131 möglich macht (siehe Kurzsteckbrief Rahlstedt Ost –
Bezirk Wandsbek – Stadtteil Rahlstedt).
Im Kurzsteckbrief wird unter den „Ausgewählten Flächeneigenschaften“ unter
anderem genannt:
„Bebauungsplan Rahlstedt 131 (Gewerbegebiet Victoriapark) vom
06.12.2019, Änderung wäre notwendig
Ausgleichsmaßnahmen für die Gewerbegebietsentwicklung (Extensivgrün
land, Eigenentwicklungsflächen) nach B-Plan Rahlstedt 131.“