Drucksache: 22/15791 |
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In der Berichtsdrucksache für das Jahr 2023: Stellungnahme des Senats zum Ersuchen der Bürgerschaft vom 8. Mai 2019 „Vertrag für Hamburgs Stadtgrün“ (Drs. 22/15702 vom 02.07.2024) nimmt der Senat unter anderem wie folgt Stellung: „Hamburg zeichnet sich insbesondere wegen seiner Charakteristika als eine grüne Metropole am Wasser durch eine hohe Lebensqualität bei gleichzeitig hoher naturräumlicher Qualität von Grünanlagen, Freiflächen, Landschafts achsen und Schutzgebieten aus. Diese Eigenschaften tragen auch dazu bei, dass die Stadt bei Touristinnen und Touristen sowie Besucherinnen und Besuchern genauso beliebt ist wie als Standort für Messen, Kongresse, Festi vals und Events. Es ist von zentraler Bedeutung für die zukunftsfähige Ent wicklung und den Erhalt der Lebensqualität, diesen Charakter der Stadt zu bewahren und Schutz und Entwicklung von Hamburgs Stadtgrün sowie Ham burgs Naturräumen mit den Bedarfen von Wohnungsneubau, Gewerbeansied lungen und Infrastrukturmaßnahmen in Einklang zu bringen.“ „Ein wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung mit der Volksinitiative ‚Ham burgs Grün erhalten‘ ist der Schutz aller öffentlichen Parkanlagen und Spiel plätze bis zur Landesgrenze.“ Zum 31. Dezember 2023 betrug die Gesamtfläche öffentlicher Parkanlagen rund 2.656 ha. Damit ergibt sich zum Vorjahr ein nomineller Zuwachs an öffentlichen Parkanlagen von rund 6 ha. Diese Vereinbarung mit der Volksinitiative „Hamburgs Grün erhalten“ gilt für den Stadtteil Rahlstedt nicht. Am Freitag, den 28. Juni 2024 konnte man dem „Amtlichen Anzeiger“ Nummer 52 folgendes entnehmen: „Aufhebungen im Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen – Stadtteil Rahlstedt – Parkanlage Greifenberger Straße – Hermann-Balk-Straße“ Bisher galt für die Parkanlage Greifenberger Straße – Hermann-Balk-Straße: „In den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen werden die Wege, Plätze und Einrichtungen im Rahmen der für die einzelnen Anlagen bereitgestellten Mittel und des zur Verfügung stehenden Personals der Zweckbestimmung der Anla gen entsprechend unterhalten und gesichert.“ (siehe Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 GrAnlG HA). Außerdem wurde sichergestellt, dass entsprechende Aufsichtspersonen berechtigt sind, Verfügungen an Ort und Stelle zu treffen, soweit es für die Einhaltung der Gebote oder Verbote erforderlich ist, die sich aus diesem